Der Bundesfinanzhof erkennt Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastungen an

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein können. Das Urteil wurde am 26. Februar 2014 (Az. VI R 27/13) gefällt und erst Ende Juni veröffentlicht. Nun kann die Heileurythmie im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden.

Besonders interessant an der Entscheidung ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) – dem erstinstanzlichen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71/11) folgend – entschieden hat, dass für den Nachweis der "Zwangsläufigkeit" (vgl. § 33 EStG) der Aufwendungen für Heileurythmie im Krankheitsfall eine Verordnung eines Arztes ausreichend ist. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist somit nicht erforderlich. Ein solches Gutachten oder eine solche Bescheinigung hatte das Finanzamt der Patientin zunächst verlangt.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist damit der Argumentation gefolgt, dass es sich bei der Heileurythmie als Heilmittel der gesetzlich anerkannten Besonderen Therapierichtung Anthroposophische Medizin nicht um eine "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" handelt, für die ein qualifizierter Nachweis in Gestalt eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer MDK-Bescheinigung erforderlich wäre.

Das Urteil betraf Aufwendungen für Heileurythmie, die Aussagen des Urteils gelten jedoch ohne weiteres für alle Heilmittel der Anthroposophischen Medizin (z.B. Anthroposophische Kunsttherapie, Rhythmische Massage nach Dr. Ita Wegman), wenn diese ärztlich verordnet sind, und auch der besonderen Therapierichtungen insgesamt.

Bevor man allerdings eine außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann, muss man die „zumutbare Belastung“ erst einmal ohne steuerliche Unterstützung alleine aufbringen. Diese „zumutbare Belastung“ hängt prozentual vom Einkommen ab (1 - 7 Prozent der Gesamteinkünfte). Dieser Betrag war bei der Klägerin bereits anderweitig ausgeschöpft.

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