Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Patienten ist auch durch Privatärzte möglich
In Deutschland gilt die freie Arztwahl. Das bedeutet, dass sich auch gesetzlich versicherte Patienten von Privatärzten behandeln lassen können, indem sie die Kosten selbst übernehmen. Nun gab es in der Vergangenheit jedoch immer wieder rechtliche Unsicherheiten bei Patienten, Arbeitgebern und Krankenkassen, wenn gesetzlich Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eines Privatarztes vorlegten.
Um in dieser Situation Klarheit zu schaffen, hat die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD) gemeinsam mit der Managementgesellschaft des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte mbH (DZVhÄ MG) eine juristische Stellungnahme in Auftrag gegeben, die zu dem Ergebnis kommt, dass Privatärzte gesetzlich versicherte Arbeitnehmer krankschreiben können.
Die AU-Bescheinigung des Privatarztes ist für die Entgeltfortzahlung ausreichend und zweckmäßig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte aufweist (Name des Arbeitnehmers, Tatsache der AU, voraussichtliche Dauer der AU, ggf. Vermerk über Mitteilung an die Krankenkasse). Auch ist im Rahmen des Umlage- und Erstattungsverfahrens U1 bei Kleinbetrieben das Vorliegen einer vertragsärztlichen AU-Bescheinigung keine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Dasselbe gilt für den Anspruch des GKV-Versicherten auf Krankengeld. Im Sozialgesetzbuch (SGB) V heißt es, dass eine „ärztliche Feststellung der AU“ vorliegen muss. Das Gesetz, das allein maßgeblich ist für die Voraussetzungen und Umfang des Krankengeldanspruches, verlangt keine vertragsärztliche Bescheinigung. Diese Rechtsauffassung vertritt auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 10. Mai 2012 (B1 KR 20/11 R).
Die Bescheinigung gemäß dem Vordruck 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Vertragsärzte) der Mustersammlung der KBV bleibt den vertrags- bzw. kassenärztlich zugelassenen Ärzten vorbehalten, jedoch können auch andere Vordrucke verwendet werden, beispielsweise der „Gelbe Schein“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Privatärzte, A5, 3-fach, SD) aus dem Jüngling-Verlag.
Gesetzlich Versicherte sollten von ihrem Arzt darüber informiert werden, dass ihre Krankenkassen die Kosten für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung durch einen Privatarzt nicht übernimmt. Auch sollten Privatärzte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ihre Patienten darauf hinweisen, dass im Falle einer privatärztlichen AU-Bescheinigung eventuell mit einer höheren Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) gerechnet werden kann, was ggf. eine längere Bearbeitung des Antrags zur Folge hätte.
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