Trotz des BSG-Urteils bleibt die anthroposophische Misteltherapie vorerst in vollem Umfang erstattungsfähig

Ein langer Rechtsstreit geht zu Ende: Am 11. Mai 2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der Misteltherapie durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gefällt (Az.: B 6 KA 25/10 R). Damit ändert sich jedoch nicht die aktuelle rechtliche Situation der anthroposophischen Misteltherapie zu Lasten der GKV. Nach der derzeit gültigen Arzneimittelrichtlinie (AMR) sind anthroposophische Mistelpräparate bei malignen Tumoren sowohl in der adjuvanten (begleitenden) als auch der palliativen (schmerzlindernden) Therapie erstattungsfähig. Auch wenn das oberste Sozialgericht nun vergangene Woche entschieden hat, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Recht hat, diese Erstattungsfähigkeit einzuschränken, könnte eine Änderung erst dann wirksam werden, wenn die entsprechende Arzneimittelrichtlinie (Anlage I, OTC-Übersicht) geändert würde.

In dem Rechtstreit ging es um die Frage, ob die anthroposophische Misteltherapie nur innerhalb der palliativen Situation oder auch in der adjuvanten Behandlung von der GKV erstattet werden kann. Während über den ersten Punkt nach wie vor Einigkeit besteht (die palliativ eingesetzte Misteltherapie ist ohne Wenn und Aber erstattungsfähig), wollte der G-BA die Arzneimittelrichtlinie bereits im Jahr 2004 dahingehend ändern, dass die adjuvante anthroposophische Misteltherapie künftig von der GKV nicht mehr zu erstatten sei. Das damalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hatte diesen Beschluss jedoch beanstandet. Der G-BA hatte seinerseits gegen diese Beanstandung geklagt und 2005 und 2006 in erster und zweiter Instanz verloren. Nun ist also die Entscheidung gefallen, dass der G-BA die entsprechende Richtlinie gemäß seiner Auffassung ändern darf.

Ob und wann es dazu kommen wird, ist gegenwärtig noch offen. Die jetzige rechtliche Situation zur Erstattung der anthroposophischen Mistelpräparate in der adjuvanten Therapie gilt also weiterhin. Eine rückwirkende Änderung dieser Regelung ist nicht möglich. Erst wenn der G-BA die Arzneimittelrichtlinie ändert und diese Änderung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, kann die Erstattungsfähigkeit eingeschränkt werden. Die Misteltherapie gehört heute zu den am meisten verordneten onkologischen Arzneimitteln und ist von allen komplementärmedizinischen Krebstherapien am besten erforscht.

Hintergrund zum Rechtsstreit: Als 2004 alle nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel grundsätzlich von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, war es die Aufgabe des G-BA, Ausnahmen von diesem gesetzlichen Verordnungsausschluss zu beschließen. Daraufhin wurde vom G-BA eine Übersicht über Arzneimittel erstellt, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Seitdem können Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen (zu denen auch die Anthroposophische Medizin zählt) zu Lasten der GKV verordnen, wenn diese als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung gelten. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage gab es in den vergangenen Jahren jedoch immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen über die Konkretisierung dieser OTC-Übersicht - obwohl zahlreiche rechtskräftige Sozialgerichtsurteile entschieden haben, dass die anthroposophischen Mistelpräparate bei malignen Tumoren sowohl adjuvant als auch palliativ erstattungsfähig sind.

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