EuGH-Urteil macht auf fehlende europäische Regelung aufmerksam

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat gestern eine Entscheidung zur Verkehrsfähigkeit anthroposophischer Arzneimittel gefällt. Danach dürfen die Anthroposophika nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren zugelassen sind, das in Art. 6 der Richtlinie 2001/83/EG (6. November 2001) des Europäischen Parlaments und des Rats genannt ist. Diese Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel nennt Verfahren, die in der Europäischen Union Gültigkeit haben.

Allerdings trifft diese Richtlinie nur Aussagen zu homöopathischen Arzneimitteln. Damit sind also nur diejenigen anthroposophischen Arzneimittel abgebildet, die nach homöopathischen Verfahren hergestellt sind. Für alle anderen anthroposophischen Arzneimittel gibt es keine Angaben. Um diese Lücke zu schließen, wurde im Auftrag der EU-Kommission ein Berichtsentwurf über die Anwendung der Regelungen zu traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln erstellt, der auch anthroposophische Arzneimittel erfasst, die nicht nach homöopathischen Verfahren hergestellt wurden. Allerdings wird in diesem Entwurf nur auf Anthroposophika eingegangen, die zur Selbstmedikation geeignet sind, andere anthroposophische Arzneimittel werden nicht genannt. Nun gilt es, auch für diese Gruppe der anthroposophischen Arzneimittel eine sinnvolle Lösung zu finden. Da der Bericht momentan erst als Entwurf vorliegt, wird noch an einer Erweiterung der erfassten Anthroposophika gearbeitet.

Verkehrsfähigkeit in Deutschland ungefährdet

In Deutschland sind alle Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin zugelassen. Diese Zulassungen sind rechtmäßig und haben Bestand. Die Situation in den Niederlanden (siehe folgender Absatz "Hintergrund zum EuGH-Urteil") ist mit der deutschen nicht zu vergleichen: Anders als in den Niederlanden gibt es in Deutschland verbindliche Zulassungen für anthroposophische Arzneimittel. Um die Verkehrsfähigkeit der anthroposophischen Arzneimittel in Europa dauerhaft sicherzustellen, ist eine Regelung erforderlich, die alle Arzneimittel umfasst. Deshalb hat das Deutsche Parlament mit Beschluss 15/5728 im Sommer 2005 die Bundesregierung aufgefordert, gemeinsam mit den Beteiligten Regelungskonzepte zu entwickeln, die den Erhalt und die Weiterentwicklung der besonderen Therapierichtungen auch im europäischen Kontext gewährleisten.

Die deutsche Bundesregierung ist sich der Bedeutung der besonderen Therapierichtungen für das Gesundheitswesen bewusst und unterstützt die Implementierung tragfähiger Lösungen in Europa. Das jetzt gefällte EuGH-Urteil eröffnet die Chance, dass auf europäischer Ebene eine umfassende Regelung entwickelt wird, die alle anthroposophischen Arzneimittel einschließt.

Hintergrund zum EuGH-Urteil

Dem Urteil des EuGH (AZ C-84/06) ging die Klage eines niederländischen Zusammenschlusses von Ärzten, Patienten und Herstellern voraus. Diese hatten gegen die niederländische Regierung geklagt, um für die Zulassung anthroposophischer Arzneimittel gesonderte Regelungen zu erwirken, da der Wirksamkeitsnachweis für Anthroposophika mit den für die Schulmedizin entwickelten Vorgaben kaum zu erbringen sei. Im folgenden Verfahren vor dem EuGH sollte die strittige Frage auf europäischer Ebene geklärt werden.

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Der DAMiD repräsentiert die Anthroposophische Medizin in allen gesellschaftlichen Bereichen des deutschen Gesundheitswesens. Als Dachorganisation vertritt der Verband die übergeordneten Belange und Interessen seiner 17 Mitglieder. Mitgliedsorgansiationen sind Berufs- und Patientenverbände, Klinikverband, gemeinnützige Altenhilfe sowie Hersteller Anthroposophischer Arzneimittel.