Erstattung der Anthroposophischen Arzneimittel
Seit 2004 werden die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt. Damit werden die Kosten für den Großteil der Anthroposophischen, homöopathischen und phytotherapeutischen Arzneimittel nicht mehr von den Krankenkassen übernommen.
Ausnahme von dieser Einschränkung der Erstattungsfähigkeit waren bis vor kurzem Kinder unter 12 Jahre bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr: Bei ihnen war es weiterhin möglich, nicht-verschreibungspflichtige (auch anthroposophische) Arzneimittel auf Kassenrezept zu verordnen. Am 1. April 2009 ist allerdings eine Neufassung der Arzneimittelrichtlinie (AMR) in Kraft getreten, die die Verordnungsfähigkeit für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre einschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Arzneimittel bei Kindern bis 12 und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre grundsätzlich nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden - sie werden nur nicht mehr erstattet, wenn sie mit bestimmten Indikationen verordnet wurden.
Mehr Gestaltungsspielräume für die Krankenkassen
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Spielräume zur Erstattung für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wenigstens etwas erweitert: Zum einen haben Versicherte seit der Gesundheitsreform von 2007 die Möglichkeit, eine Kostenübernahme für die nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu wählen. Denn die Krankenkassen dürfen seitdem entsprechende Wahltarife anbieten: Gegen die Zahlung einer Zusatzprämie können die Versicherten die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen - also auch der Anthroposophischen Medizin - in ihren Versicherungsschutz einschließen. Entsprechende Verträge können bei verschiedenen Krankenkassen abgeschlossen werden. Allerdings sollte jeder Versicherte prüfen, ob ein solches Angebot zu den individuellen Bedürfnissen passt.
Zum anderen ist es seit 2012 mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes möglich, dass die Krankenkassen ihren Versicherten die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie als so genannte "Satzungsleistungen" (das heißt, dass in der Satzung der Krankenkasse festgelegt ist, dass diese Kosten - bis zu einem bestimmten Betrag - übernommen werden) erstatten dürfen. Patienten sollten prüfen, ob "ihre" Krankenkasse diese Gestaltungsspielräume, die der Gesetzgeber 2012 geschaffen hatte, nutzt.
Ausnahme: schwerwiegende Krankheitsbilder
Eine weitere Ausnahme gilt für rund 30 schwerwiegende oder lebensbedrohende Krankheitsbilder - zusammengefasst in der so genannten "OTC-Liste": Bei diesen Erkrankungen, bei denen die Schulmedizin bestimmte, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel einsetzt, können auch Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin und der Homöopathie erstattet werden: Diese nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind dann erstattungsfähig, wenn sie für die in der Arzneimittelrichtlinie genannten Indikationen einschließlich der Anwendungsvoraussetzungen als Therapiestandard in der Anthroposophischen Medizin bzw. der Homöopathie gelten (Arzneimittelrichtlinie, Anlage I). In der Praxis bedeutet das: Treffen auf den Patienten eine Diagnose aus diesen Indikationsgebieten und die in der Arzneimittelrichtlinie genannten Anwendungsvoraussetzungen zu, kann bei schwerwiegenden Erkrankungen jedes dafür in der Anthroposophischen und Homöopathischen Medizin als Standardmittel gebräuchliche Arzneimittel verordnet werden.
Zur Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt eine Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Diese Richtlinie verweist auch auf anthroposophische Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Krankheitsbildern eingesetzt werden und damit von den Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden können – aber nicht müssen. Die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD) hat eine Liste erstattungsfähiger anthroposophischer Arzneimittel erstellt: http://www.gaed.de/amr-liste.html
Erstattung bei schwerwiegender Indikation am Beispiel der Mistel
Seit dem 21. Juni 2012 ist die Anthroposophische Misteltherapie in der adjuvanten (unterstützenden) Behandlung nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Zu diesem Datum wurde der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie (§ 12 Abs. 6) im Bundesanzeiger veröffentlicht und konnte damit in Kraft treten. Zwar betrifft die Einschränkung der Erstattung "nur" die adjuvante Behandlung, denn bei einer palliativen Therapie wird die Mistel weiterhin von den Krankenkassen übernommen. Das ist allerdings für die Patienten ein schwacher Trost: Wird die Mistel doch von vielen gerade eingesetzt, um einem Rückfall (Rezidiv) oder der Ausbreitung des Tumors zu verhindern, damit es eben nicht zur palliativen Situation kommt. In der palliativen Therapie (das heißt bei einer metastasierten und nicht operablen Tumorerkrankung) sind Mistelpräparate nach wie vor ungefährdet kassenärztlich verordnungsfähig. Das bedeutet, dass Krebs-Patientinnen und -Patienten die Behandlung mit Anthroposophischen Mistelpräparaten in der adjuvanten Situation selber bezahlen müssen. Wichtig: Diese Präparate sind für die adjuvante Behandlung weiterhin zugelassen - auch wenn sie nun nicht mehr erstattet werden können.
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger setzt einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine jahrelange rechtliche Auseinandersetzung um die Erstattungsfähigkeit der Misteltherapie zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses basierte auf einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom Mai 2011 (Az.: B 6 KA 25/10 R), bei dem es nicht um die Misteltherapie in toto gegangen war, sondern um die Frage, ob das Bundesgesundheitsministerium (BMG) inhaltlich Einfluss auf die Arzneimittelrichtlinie ausüben dürfe. Das oberste Sozialgericht hatte dazu entschieden, dass der G-BA das Recht habe, die Erstattung der Mistel durch die GKV auf die palliative Behandlung zu begrenzen. Diese Begrenzung ist durch die Änderung der Arzneimittelrichtlinie (Anlage I, OTC-Übersicht) am 21. Juni 2012 wirksam geworden.
Ein Merkblatt zur Anwendung und Kostenübernahme der anthroposophischen Misteltherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung bei Tumorerkrankungen finden Sie » hier